Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises
Rechtzeitig (ca. 3 Monate) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer sollte die Verlängerung beantragt werden, wenn der Ausweis weiterhin genutzt werden soll.
Das Versorgungsamt muss die Gültigkeit des Ausweises ohne Änderungen auf Antrag verlängern, solange der der Ausweisausstellung zugrunde liegende Feststellungsbescheid oder Rentenbescheid bzw. die Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung nicht durch eine unanfechtbare neue Entscheidung geändert worden ist. Die Verlängerung erfolgt in der Regel für 5 Jahre. Zuständig ist das Wohnsitz-Versorgungsamt (nach Umzug das Versorgungsamt, das für den neuen Wohnsitz zuständig ist).
Die Ausweisgültigkeit darf in Nordrhein-Westfalen auch von den örtlichen Sozialämtern der Wohnsitzgemeinde des Behinderten für jeweils 5 Jahre verlängert werden. Das Sozialamt darf jedoch nur für ein Jahr verlängern, wenn der letzte Geltungszeitraum weniger als 5 Jahre betrug.
Im Ausweis sind drei Felder zur Eintragung der Gültigkeitsdauer, davon zwei für Verlängerungsvermerke, vorgesehen. Ist die Gültigkeitsdauer bereits zweimal verlängert worden (also kein Verlängerungsfeld mehr frei), muss ein neuer Ausweis ausgestellt werden. Dazu ist ein neues Lichtbild erforderlich.
Die Neuausstellung kann nur vom Versorgungsamt vorgenommen werden.
aus: Behinderung und Ausweis,
Hauptfürsorgestelledes Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe