Der Schwerbehindertenausweis
Hinweise zur Antragstellung und zum Ausweis
Allgemeines
Kinder und Erwachsene mit Down-Syndrom gelten in der Regel als Schwerbehinderte"; im Sinne des Gesetzes (Schwerbehindertengesetz - SchwBG). Als Behinderung gilt dabei die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht";.
Als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft, des Grades der Behinderung und weiterer gesundheitlicher Merkzeichen dient ein vom Versorgungsamt ausgestellter Ausweis.
Der Ausweis wird mit dem nachstehend beschriebenen Vordruck (hier: Formular dert Versorgungsverwaltung NRW) beantragt. Den Vordruck gibt es kostenlos beim Versorgungsamt. Auf Anforderung wird er zugeschickt.
Darüber hinaus besteht in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit, sich den Antrag aus den Internet herunter zu laden und auch auf elektronisch, WEege an das zuständige Versorgungsamt zu schicken.
Die Internetadresse lautet: http://www.versorgungsverwaltung.nrw.de oder http://www.elsa.nrw.de
Die Versorgungsämter sind für mehrere kreisfreie Städte/Landkreise eingerichtet. Über das jeweils zuständige Amt und seine Anschrift kann die Stadt-/Gemeindeverwaltung Auskunft geben.
Sie können auch über diese Adresse suchen.
Einzelne Bundesländer haben im Zuge der Verwaltungsreform die Versorgungsämter aufgelöst und ihre Ausgaben auf die Kreis-/Stadtverwaltungen verlagert. Dies können Sie bei der für ihren Wohnort zuständigen Kommunalverwaltung erfragen und sich die zuständige Behörde nennen lassen.
Die nachfolgenden Ausführungen gelten dann sinngemäss.
Der Antrag
Der Antrag sollte möglichst mit Maschinen- oder Blockschrift ausgefüllt werden.
Die an den einzelnen Stellen des Antrages zu beachtenden Punkte sind unter den vier Seiten des Formulars im folgenden erläutert. Dabei ist davon ausgegangen, dass der Ausweis für ein Kind mit Down-Syndrom kurz nach der Geburt beantragt wird.
Wenn der Nachweis der Diagnose vorliegt, sollte eine Kopie davon dem Antrag beigefügt werden. Das Original sollte ggf. vorgelegt, aber nicht aus der Hand gegeben werden.

Anmerkungen zum Antrag Seite 1:
Die Angaben (";in Klammern";) beziehen sich auf die Feldnummern im Antragsvordruck
(1.1) Zuständiges Versorgungsamt eintragen
(Staatsangehörigkeit) Auf die deutsche Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Bei Ausländern ist es jedoch erforderlich, dass sie eine Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis haben.

Anmerkungen zum Antrag Seite 2:
(4.1) Die Diagnose ";Down-Syndrom"; muß durch eine ärztliche Bestätigung nachgewiesen werden. Wenn eine Bestätigung vorhanden ist, aus der die Diagnose zu ersehen ist, sollte diese als Kopie dem Antrag beigefügt werden.
(noch 4.1) Die aufgeführten Gesundheitsstörungen sind bei Kindern mit Down-Syndrom ggf. wie angegeben ( x ) anzukreuzen.
(5.1 ff.) Die Anschriften der Ärzte, der Krankenhäuser (Antrag Seite 3) und der Krankenkasse (Antrag Seite 4) sind anzugeben, damit das Versorgungsamt die Möglichkeit bekommt, dort ggf. (weitere) Informationen zur Diagnose anzufordern.

vgl. Anmerkung zu Seite 2
vgl. Anmerkung zu Seite 2

Anmerkungen zum Antrag Seite 4:
(9.1) Die angegebenen ";Merkmale"; sollten beantragt werden
(9.2) Die Angabe des Wohnsitzes ist notwendig, weil sich auf diesen Ort die 50 Kilometer Freifahrt bei der Bundesbahn beziehen und das Streckenverzeichnis entsprechend ausgestellt werden muß. (vgl. 2.2 und 2.4)
(12.2) Die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht ist rechtlich notwendig. Da sie im Interesse des Antragstellers liegt, sollte dies angekreuzt werden.
(12.3) Ein Lichtbild ist erst erforderlich, wenn der Antragsteller 10 Jahre alt oder älter ist.
Grad der Behinderung (GdB) / Merkzeichen
Bevor der Nachweis (Ausweis) über die Schwerbehinderteneigenschaften ausgestellt werden kann, müssen Behinderung und Grad der Behinderung (GdB) festgestellt"; werden. Außerdem wird festgestellt, welche Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche vorliegen.
Der Grad der Behinderung"; stellt die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung in ihrer Gesamtheit fest und zwar in Zehnergraden abgestuft von 20 bis 100. Hierbei wird der ärztliche Dienst des Versorgungsamtes besonders tätig. Er bezeichnet die Behinderung und gibt in einer gutachtlichen Stellungnahme den GdB an. Dies erfolgt nach den vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz";.
Der Grad der Behinderung bezieht sich auf die Auswirkung einer Behinderung in allen Lebensbereichen und nicht nur auf Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben.
Die Feststellung des GdB erfolgt aufgrund der ärztlichen Diagnose. Wird diese nicht mit dem Antrag eingereicht oder sind Ergänzungen nötig, werden diese vom Versorgungsamt bei dem behandelnden Arzt angefordert.
Das Versorgungsamt sorgt dafür, dass hinsichtlich der ärztlichen Unterlagen das ärztliche Berufsgeheimnis und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.
Der ärztliche Dienst des Versorgungsamtes beurteilt auch, ob und wann eine Nachprüfung des Befundes erfolgen soll und er wirkt bei der Festsetzung der Merkzeichen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen mit. #Bei Menschen mit Down-Syndrom sind dies in der Regel folgende Merkzeichen, die im Ausweis erkennbar sind:
Der Ausweisinhaber ist hilflos. Die Eintragung ist von Bedeutung für
- die Lohn- und Einkommensteuer
- die Berechtigung zur Freifahrt
- die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung.
Erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (gehbehindert). Die Voraussetzungen kann auch erfüllt sein, wenn die Orientierungsfähigkeit erheblich gestört ist (z.B. bei Menschen mit erheblicher geistiger Behinderung). Die Eintragung ist von Bedeutung für
- die Lohn- und Einkommensteuer
- die Berechtigung zur Fahrpreisermäßigung im öffentlichen Personennahverkehr
- die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung.
"B" (auf der Vorderseite des Ausweises) mit der Bedeutung, dass die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen ist. Das Merkzeichen berechtigt den Schwerbehinderten, im öffentlichen Personenverkehr ohne Kilometerbegrenzung eine Begleitperson kostenlos mitzunehmen (auch wenn er selbst bezahlen muß).
Personen, denen das Merkzeichen G"; und/oder H"; zuerkennt worden ist, erhalten einen Ausweis mit orangefarbenem Flächenausweis Freifahrtausweis"; (linke Seite grün/rechte Seite orange).
Mit der Zusendung des Freifahrtausweises wird ein Antrag auf Ausstellung eines Ausweisbeiblattes übersandt. Aufgrund des Merkzeichens H"; wird das Beiblatt mit einer unentgeltlichen Wertmarke ausgegeben. Dazu gehört auch noch ein Bundesbahn-Streckenverzeichnis für den jeweiligen Wohnort.
Der Ausweis wird an den Antragsteller in der Regel gleichzeitig mit einem Feststellungsbescheid"; übersandt. Dieser dient dem Ausweisinhaber (seinen Eltern) zur persönlichen Information und ist die Grundlage für die Ausstellung des Ausweises.
Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, d.h. gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser Widerspruch ist an das Versorgungsamt zu richten, das den Bescheid erteilt hat.
Wird einem Widerspruch nicht stattgegeben, ist eine Klage beim Sozialgericht möglich. Der Antragsteller (seine Eltern) hat auch die Möglichkeit, beim Versorgungsamt Akteneinsicht (z.B. zur Vorbereitung der Widerspruchsbegründung) zu verlangen. Das Versorgungsamt übersendet auf Anforderung gegen Kostenerstattung auch Kopien dieser Unterlagen.

Anmerkungen zum Ausweis (Vorderseite):
Der Ausweis wird für Personen mit Down-Syndrom i.d.R. als ";Freifahrtausweis"; ausgestellt. Dabei ist die linke Hälfte grün und die rechte Hälfte orange. Der Ausweis wird für Kinder unter 10 Jahren ohne Lichtbild ausgestellt. Das Merkzeichen ";B"; auf der Vorderseite bedeutet ";Begleitung notwendig"; (näheres dazu im Text).

Anmerkungen zum Ausweis (Rückseite):
Die weiteren Merkzeichen stehen auf der Rückseite des Ausweises (näheres dazu im Text). Auf der vorstehendes Abbildung ist das Merkzeichen ";G"; als Beispiel zu sehen.
Nach einem Tagungsprotokoll des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung aus dem Monat November 1993, sei es ";bei fast allen Kindern mit Trisomie 21"; nicht mehr gerechtfertigt, ";einen GdB von 100 anzunehmen. Im Säuglingsalter sei eine differenzierte Begutachtung allerdings noch nicht möglich. Hier könne nur allgemein angenommen werden, dass eine Schwerbehinderung - und damit ein GdB von 50 - vorliege. Eine differenzierte Beurteilung gelinge erst dann, wenn das Ausmaß der Entwicklungsrückstandes erkennbar sei.
Zur Frage des Vorliegens von Hilflosigkeit (";H";) sei im Einzelfall zu prüfen, ob im Rahmen der wegen der Behinderung durchgeführten Frühförderung Hilfen in einem Ausmaß notwendig seien, die den Umfang der Hilfsbedürftigkeit bei gesunden gleichaltrigen Kindern überschritten,";
Dies bedeutet konkret, dass bei neugeborenen Kindern mit Down-Syndrom, die keine weiteren gravierenden organischen Beeinträchtigungen haben, in der Regel ein GdB von 80 festgestellt werden wird und das Merkzeichen ";H"; dann vergeben wird, wenn aus dem ärztlichen Befundberichten zweifelsfrei ersichtlich ist, dass ein besonderer Aufwand für Frühförderung und der erforderlichen Therapien notwendig ist. Gegebenenfalls müssen die Eltern dies selbst vortragen.
Hierzu ist zu bemerken, dass im Hinblick auf die steuerlichen Erleichterungen wesentlich allein das Merkzeichen ";H"; ist. Die Höhe des GdB ist bei Vorliegen des Merkzeichens ";H"; irrelevant. Daher sollte auf jeden Fall Widerspruch und ggf. Klage gegen solche Bescheide erhoben werden, die das Merkzeichen ";H"; versagen.
Wenn die Merkzeichen ";G"; und ";B"; versagt werden sollten die Eltern ebenfalls Widerspruch einlegen und ggf. Klage erheben. Hierzu sagt das o.a. Protokoll des Sachverständigenbeirats eindeutig, ";im Säuglings- und Kleinkindalter ist der GdB nach dem Grade zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit der gleichen Gesundheitsstörung ergibt. ... Entsprechendes gilt - mit Ausnahme von Hilflosigkeit (Merkzeichen ";H";) - auch für alle übrigen Nachteilsausgleiche. Bei diesen ist nicht zu prüfen, ob bei Säuglingen oder Kleinkindern tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.";
Daraus folgt u.E., dass weiterhin wegen der bei Menschen mit Down-Syndrom nach wie vor vorhandenen Orientierungsschwäche bzw. -losigkeit und der besonderen Gefahren im Straßenverkehr (Weglaufen, Nicht-Beherrschen der Verkehrsregeln) die Zuerkennung der Merkzeichen ";G"; und ";B"; auch im Kleinkindalter gerechtfertigt ist.
Nach unserem derzeitigen Informationsstand werden jedenfalls in Nordrhein-Westfalen weiterhin die Merkzeichen G"; und B"; ab Geburt festgestellt.
Viel Erfolg bei der Durchsetzung der Ansprüche für Ihr Kind!
Formulierungshilfe für einen Widerspruch:(Absender:) ...... An das Versorgungsamt ..... Betrifft: Schwerbehindertenangelegenheit unserer Tochter / unseres Sohnes Bezug: Ihr Bescheid vom ......... - Az. ............ Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit legen wir gegen den o.a. Bescheid Widerspruch ein und beantragen die Feststellung der Nachteilsausgleiche H";, G"; und B"; für unsere Tochter. Wir sind aufgrund der Behinderung unserer Tochter ...... gehalten, folgende Förder- und Therapiemaßnahmen mit einem erheblichen häuslichen und außerhäuslichen Zeitaufwand durchzuführen: .... (hier ergänzen) .... Dies begründet u.E. das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichens H";. Hinsichtlich der Merkzeichen G"; und B"; sind wir ebenfalls der Ansicht, dass Sie unserer Tochter zustehen, denn für ihre Feststellung ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile oder Mehraufwendungen vorliegen. Vielmehr ist hier auf vergleichbare Erwachsene abzustellen. Da bei Menschen mit Down-Syndrom nach wie vor mindestens eine Orientierungsschwäche bis hin zur Orientierungslosigkeit vorliegt, sowie eine ständige Beaufsichtigung im Straßenverkehr und bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich ist, stehen u.E. ...... auch die Nachteilsausgleiche G"; und B"; zu. Mit freundlichen Grüßen, |
(Hermann Stüssel)