Sozialgericht Münster

Verhinderung einer übermäßigen Nahrungsaufnahme als Pflegebedarf

Die Gewährung von Pflegegeld aus der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I setzt voraus, dass der Pflegebedürftige einen Gesamtpflegebedarf von 90 Minuten pro Tag hat, wobei mehr als 45 Minuten auf den Hilfebedarf für die im Gesetz ausdrücklich genannten Verrichtungen im Bereich der Grundpflege entfallen müssen. Zu diesen Verrichtungen zählen u.a. das mundgerechte Zubereiten und die Aufnahme der Nahrung.

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Sozialgerichts Münster vom 25.06.2004 (Az.: S 6 P 212/02) ist bei einem 10-jährigen Kind, das wegen einer geistigen Behinderung an einem krankhaften Esszwang leidet, der Zeitaufwand für die Beaufsichtigung und Anleitung des Kindes zur Verhinderung einer ungehemmten Nahrungsaufnahme als Pflegebedarf zu berücksichtigen. Zur Nahrungsaufnahme zähle - so das Gericht - auch die Fähigkeit, Speisen sachgerecht auszuwählen, gesunde Essgewohnheiten zu pflegen sowie das Essen und Trinken erhährungsphysiologisch sinnvoll zu dosieren

Mit ihrer Entscheidung ist die 6. Kammer von einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2001 abgewichen. Das Bundessozialgericht hatte seine Entscheidung damit begründet, die Aufsicht zur Verhinderung der Nahrungsaufnahme könne schon nach dem Gesetzeswortlaut keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme sein.

http://www.jm.nrw.de/IndexSeite/Presse/presse_weitere/PresseLSG/18_08_2004.html
Sozialgericht Münster - 18.08.2004