Lebensfähiges Kind durch Abtreibung schwer geschädigt:
Justitia darf nicht länger die Augen verschließen!
Schwerste Schädigungen, hervorgerufen durch eine Abtreibung in der 25. Schwangerschaftswoche, werden den kleinen Tim lebenslang begleiten.
Bei dem Ungeborenen war das Down-Syndrom festgestellt worden. In einem solchen Fall wird derzeit der § 218 so ausgelegt, daß nach der ";medizinischen Indikation"; abgetrieben werden kann. Tims Schicksal hat vor zwei Jahren die Öffentlichkeit alarmiert, doch obwohl es sich keineswegs um einen Einzelfall handelt, hat der Gesetzgeber bisher nicht eingegriffen.
";Wie kann unsere Gesellschaft einen derartigen Skandal hinnehmen? Wir fordern Justizministerin Herta Däubler-Gmelin auf, sofort dem Missbrauch der medizinischen Indikation zur Abtreibung behinderter Kinder sogar bis kurz vor der Geburt einen Riegel vorzuschieben!";, so Ingrid Körner, Vorstandsmitglied der Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung anlässlich eines Fachgesprächs am 24./25. Juni in Marburg. Die Veranstaltung behandelt das Thema ";Schutz des Lebens mit Behinderung im Spannungsfeld zwischen pränataler Diagnose, Spätabtreibung, Früheuthanasie und biomedizinischen Forschungsinteressen";. Sie wird von der Aktion Grundgesetz gefördert.
Das Down-Syndrom ist eine der Behinderungsformen, die vor der Geburt festgestellt werden können. In der Praxis ist es fast regelmäßig Anlass zur Abtreibung. ";Wir Eltern wissen, dass unsere Kinder mit Down-Syndrom genauso viel Freude am Leben haben wie andere auch. Deshalb haben wir es begrüßt, dass die Behinderung nicht als Grund für eine Abtreibung gilt. Vom Wegfall der so genannten embryopathischen Indikation mit der 22-Wochen-Frist bei der Reform des Paragraphen 218 haben wir uns die Gleichbehandlung mit Ungeborenen ohne Behinderung erhofft. Vor der Zuordnung zur medizinischen Indikation haben wir schon damals gewarnt. Die jetzt eingetretene Praxis aber übertrifft unsere schlimmsten Befürchtungen.";, erklärt Maren Müller-Erichsen, wie Ingrid Körner stellvertretende Bundesvorsitzende der Lebenshilfe.
Im letzten Drittel der Schwangerschaft ist ein Kind, dessen Tod durch die Abtreibung beabsichtigt war, nicht selten lebensfähig. Wenn es nicht sofort intensiv versorgt wird, machen sich die Ärzte der Tötung durch Unterlassen von Hilfe strafbar. ";Daran wird die Absurdität der Situation deutlich.";, so Ingrid Körner. ";Mich erinnert das stark an die 'Euthanasie' der Nationalsozialisten.";
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe wendet sich gegen eine rechtliche Diskriminierung behinderter Menschen und damit gegen die Wiedereinführung einer Sonderfrist bei festgestellter Behinderung. Vielmehr drängt sie auf die Klarstellung, dass eine Abtreibung aufgrund der medizinischen Indikation nur bei akuter Bedrohung von Leib und Leben der Mutter zu rechtfertigen ist. ";Wir dürfen nicht die Augen davor verschließen, dass derzeit die medizinische Indikation häufig nur vorgeschoben wird, um dem Kind sein Recht auf Leben zu verweigern. Vielmehr muss die Gesellschaft alle Hilfen bereitstellen, damit die Belastung der Familien durch die Behinderung nicht unzumutbar wird.";, so die Forderung.
Die Lebenshilfe verkennt nicht, daß die Feststellung einer Behinderung durch pränatale Diagnose für werdende Mütter einen ernsthaften Konflikt zwischen ihrem Selbstbestimmungsrecht und dem Lebensrecht des Kindes bedeuten kann. Der Zeitdruck, unter dem die Entscheidung getroffen werden muss, erschwert die Abwägung zusätzlich. Umso schlimmer ist es, dass mit der embryopathischen Indikation auch die Beratungspflicht und eine angemessene Bedenkzeit vor dem Schwangerschaftsabbruch entfallen sind.
Allzu leicht werde den Frauen pränatale Diagnostik nahegelegt unter dem Motto: ";Sie wollen doch das Beste für Ihr Kind!"; Dass eine Heilung nur in sehr seltenen Fällen überhaupt möglich und Abtreibung die tödliche Alternative ist, werde den Müttern oft viel zu spät bewusst. Deshalb appelliert die Lebenshilfe an Ärzte und Medien, jede Verschleierung zu vermeiden. Frauen muss klar sein, dass es in ihrer Entscheidung liegt, pränatale Diagnostik zu verweigern. Eine ";Schwangerschaft auf Probe"; darf nicht zum gesellschaftlichen Standard werden. Vom Gesetzgeber fordert die Lebenshilfe die Gleichstellung behinderten Lebens auch im § 218 entsprechend Artikel 3 des Grundgesetzes: ";Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.";
Pressemitteilung der Bundesvereinigung Lebenshilfe vom 24.06.99